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Drittes Stuttgarter Kinderwunschzentrum darf vorerst weiterarbeiten

Datum: 12.01.2015

Kurzbeschreibung: Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen.



Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung der neuen Praxis müsse der Stuttgarter Gynäkologe die unerwünschte Konkurrenz dulden, befanden die Richter des 5. Senats. Eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs könne insbesondere den behandelten Patientinnen und Patienten nicht zugemutet werden.

Gegen die von der Landesärztekammer Baden-Württemberg 2010 erteilte Genehmigung für die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums hatte der Stuttgarter Frauenarzt, der selbst Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ist, Widerspruch erhoben und einen Eilantrag beim Sozialgericht gestellt. Neben den beiden bereits vorhandenen Kinderwunschzentren werde eine weitere Praxis nicht benötigt, begründete der Gynäkologe seine Rechtsmittel. Seit der Eröffnung der dritten Kinderwunschpraxis sei sein Umsatz spürbar zurückgegangen. Auf dieser Grundlage sei für ihn ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.

Diese Argumentation überzeugte die Richterinnen und Richter das Landessozialgerichts nicht; der Stuttgarter Arzt unterlag mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in zweiter Instanz. Dem Betreiber des neuen Kinderwunschzentrums könne eine vorübergehende Schließung seiner Praxis nicht zugemutet werden, begründete der 5. Senat seinen Beschluss. Eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs würde vor allem die Interessen der behandelten Patientinnen unangemessen beeinträchtigen. Außerdem führe sie zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Betreiber, der die Unterhaltungskosten für eine nicht nutzbare Praxiseinrichtung tragen und sämtliches Personal entlassen müsste. Gegenüber diesen Belangen müsse das Interesse des alteingesessenen Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten.



Ob die neue Kinderwunschpraxis auf Dauer betrieben werden kann, ist derzeit noch völlig offen. In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundessozialgericht Ende 2013 entschieden, dass die Landesärztekammer vor der Entscheidung über den Widerspruch des Konkurrenten, dessen Auslastung zu ermitteln und eine Bedarfsprüfung durchzuführen habe. Diese Prüfung steht in Stuttgart noch aus.

Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 12.01.2015

Az.: L 5 KA 3675/14 ER-B

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Gesetzliche Krankenversicherung

§ 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1. Vertragsärzte,

2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,

3. ermächtigte Ärzte,

4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

5. zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.

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 Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -



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