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Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt sind.

Datum: 12.03.2010

Kurzbeschreibung: Fortpflanzungsmedizinier unterliegt im Konkurrentenstreit



Fortpflanzungsmediziner unterliegt im Konkurrentenstreit



Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden.

In dem am 12. März 2010 entschiedenen Eilverfahren hat der 5. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass deshalb ein bereits niedergelassener und als Fortpflanzungsmediziner tätiger Facharzt gegen die von der Landesärztekammer einem Konkurrenten erteilte Genehmigung mit der Begründung klagen könne, er erfülle die Anforderungen nicht. Die von einem in Nordbaden tätigen Facharzt für Frauenheilkunde und Fortpflanzungsmedizin erhobene Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart führte deshalb vor dem Landessozialgericht zum Erfolg. Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass die Landesärztekammer den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt habe, insbesondere dem Vorwurf nicht nachgegangen sei, der Konkurrent habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits Eingriffe vorgenommen. Darüber hinaus habe die Landesärztekammer ihrer Bedarfsprüfung keine schlüssigen und nachvollziehbaren Kriterien zugrunde gelegt. Sei deshalb von einem Erfolg des klagenden Facharztes im Hauptsacheverfahren auszugehen, sei deshalb auch im - vorgeschalteten - Eilverfahren in seinem Sinne zu entscheiden gewesen.


Rechtskräftiger Beschluss vom 12. März 2010 (L 5 KA 3725/09 ER-B).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.





Siefert
Richterin am Landessozialgericht
Pressesprecherin und Fortbildungsreferentin

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