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Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in Privatklinik

Datum: 03.03.2010

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat mit Urteil vom 03.03.2010 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein ankerkannte Therapieform, zu übernehmen.

Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in Privatklinik

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein anerkannte Therapieform, zu übernehmen. Dies entscheid der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. März 2010.
Die an Brustkrebs erkrankte Klägerin hatte sich zunächst in einem für gesetzlich Versicherte zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen. Die herkömmliche Chemotherapie brach sie jedoch wegen erheblicher Nebenwirkungen ab. Sie entschied sich statt dessen für eine regionale, also auf die betroffene Körperregion beschränkte Chemotherapie, die in einer nicht zugelassenen Privatklinik durchgeführt wurde. Die Krankenkasse der Klägerin weigerte sich jedoch, die Kosten für diese Behandlung in Höhe von ca. 27.000,- € zu übernehmen. Es handele sich nicht um eine allgemein anerkannte Therapieform, deren Kosten nicht erstattungsfähig seien. Diese Entscheidung bestätigten die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz. Die von der Klägerin gewählte regionale Chemotherapie entspreche in Qualität und Wirksamkeit bei Brustkrebserkrankungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Zudem hätte es auch im Rahmen der zunächst angewandten Standardchemotherapie erfolgversprechende Möglichkeiten zur Verringerung der Nebenwirkungen gegeben. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten im Nachhinein auf die Versichertengemeinschaft abzuwälzen.
Urteil des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 3. März 2010 - Az.: L 5 KR 2035/09 (nicht rechtskräftig)

§ 13 SGB V - Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ... Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
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(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbe-schaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
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