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Zuständigkeit des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht entscheidet als Berufungsgericht über Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte. Außerdem ist das Landessozialgericht auch zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse oder sonstige mit der Beschwerde angreifbare Entscheidungen der Sozialgerichte. Dazu zählen u. a. die Beschlüsse im einstweiligen Rechtschutzverfahren, über Prozesskostenhilfe, über Ordnungsgeld, über Kosten oder über die Festsetzung des Streitwerts.

Mit Wirkung zum 01.04.2008 wurde dem Landessozialgericht darüber hinaus die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen bzw. Beanstandungen der Landesschiedsämter und der Schiedsstellen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesen.

Darüber hinaus entscheidet das Landessozialgericht erstinstanzlich in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, den Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.



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